Eheschutz (Art. 171 ff. ZGB)

Das Eheschutzverfahren war zur Rettung der Ehe, als Alternative zu einer Trennung oder Scheidung gedacht. In der Realität dient es allerdings meist als Vorbereitung auf eine Scheidung. Im Zentrum des Eheschutzverfahrens stehen die eheliche Gemeinschaft, aber auch die Persönlichkeit der Ehegatten und das Wohl von allfällig vorhandenen Kindern. Unterschieden wird zwischen aussergerichtlichen und gerichtlichen Eheschutzmassnahmen.

Als aussergerichtliche Massnahme können sich die Ehegatten bei Konflikten an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle wenden, um so eine einvernehmliche Lösung zu finden. Nach Art. 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches haben die Kantone dafür zu sorgen, dass solche Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Es besteht für die Ehegatten keine Pflicht, diesen Dienst in Anspruch zu nehmen, aber die Möglichkeit muss von Seiten des Kantons gegeben sein.

Die gerichtlichen Eheschutzmassnahmen folgen in Art. 172 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Im Rahmen des vermittelnden Eheschutzes mahnt das Gericht die Ehegatten sich zu versöhnen und versucht zwischen ihnen zu vermitteln. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn sich die Ehegatten über wichtige Angelegenheiten uneinig sind oder einer der Gatten seine Pflichten gegenüber der Familie verletzt hat. Die Ehegatten können sowohl gemeinsam als auch einzeln das Gericht dazu anrufen. Das Gericht hört beide Ehegatten an und versucht in erster Linie eine Einigung über die bestehenden Konflikte zu finden. Eine Entscheidung von Seiten des Gerichts wird dann gefällt, wenn sich die Ehegatten nicht einig werden. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Sie im Rahmen des vermittelnden Eheschutzes, insbesondere bei den Anhörungen vor Gericht unterstützen. Wenn nötig kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten auch autoritative Massnahmen treffen, die vom Gesetz vorgesehen sind. Soll ein solches Begehren gestellt werden, lohnt es sich, sich Unterstützung von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen für Familienrecht in der Schweiz zu holen.
Leben die Ehegatten noch zusammen, können die folgenden Massnahmen durch ein Gericht angeordnet werden:

  • Leisten von Geldbeiträgen an den Unterhalt der Familie oder den Ehegatten, der den Haushalt führt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft (Art. 173 OR)
  • Ganzer oder teilweiser Entzug der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten (Art. 174 OR)

Wurde der gemeinsame Haushalt aufgrund ernstlicher Gefährdung der Persönlichkeit eines Ehegatten, seiner wirtschaftlichen Sicherheit oder des Wohls der Familie aufgehoben, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die folgenden Massnahmen treffen:

  • Unterhaltsbeiträge an Kinder und Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
  • Benützung von Wohnung und Hausrat regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
  • Gütertrennung anordnen (je nach Umständen im Einzelfall) (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 OR)

Ein Eheschutzverfahren ist nur solange möglich wie die Ehe besteht. Ist also ein Scheidungsverfahren hängig, kann kein Eheschutzverfahren mehr eingeleitet werden. Die Zuständigkeit liegt beim Gericht am Wohnort der Ehefrau oder des Ehemannes. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Ihnen bei der Einleitung eines Eheschutzverfahrens zur Seite stehen.

Gerichte haben die Möglichkeit, Sofortmassnahmen (im Rahmen eines superprovisorischen Eheschutzbegehrens) zu treffen, wenn ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt. Dann können Massnahmen mit sofortiger Wirkung getroffen werden, ohne dass die Gegenpartei vorher angehört wurde. Diese Anhörung wird später nachgeholt. Bevor das Gericht solche Sofortmassnahmen trifft, muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Ehegatte, der das Gesuch stellt, oder die Kinder unmittelbar gefährdet sind und dass deshalb besonders dringender Handlungsbedarf besteht. Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld können Sie dabei unterstützen. Das zuständige Gericht erstattet im Falle eines superprovisorischen Eheschutzbegehrens immer Strafanzeige, da Gewaltanwendungen in der Ehe oder Familie von Amtes wegen verfolgt werden.