Der Kindesunterhalt ist ein Unterhalt, den die Eltern gegenüber ihren Kindern durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu leisten haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen dabei gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Der Unterhalt des Kindes umfasst dessen gebührenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) und damit alles, was das Kind zum Leben braucht. Zum Kindesunterhalt gehört somit alles, was für die Entwicklung des Kindes in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
Demzufolge besteht der Kindesunterhalt aus Naturalleistungen (Pflege und Erziehung) sowie aus Geldzahlungen. Beim Geldunterhalt ist weiter zwischen dem Betreuungs- und Barunterhalt zu unterscheiden:
Folgende Personen können zur Leistung des Kindesunterhalts verpflichtet werden:
Unterhalt ist grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes geschuldet (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Ausnahmsweise müssen die Eltern über die Volljährigkeit hinaus für den Unterhalt aufkommen, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung ordentlich abgeschlossen hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Der Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind unabhängig und getrennt voneinander festzusetzen, da der Kindesunterhalt dem Kind und nicht dem Ehepartner zusteht. Allerdings sind beide Unterhaltansprüche miteinander verknüpft, weil sie letztlich aus dem gleichen Vermögen zu finanzieren sind. Falls also der nacheheliche Unterhalt angefochten wird, hat das Gericht auch den Unterhalt des Kindes neu zu beurteilen, obwohl dieser nicht angefochten wird.
Grundsätzlich gilt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann im Einzelfall von dieser Regel absehen, insbesondere um zu verhindern, dass das volljährige Kind gegenüber dem minderjährigen Kind benachteiligt wird (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Im Grundsatz haben Geschwister – auch Halbgeschwister – Anspruch auf Gleichbehandlung: Kein Kind darf materiell bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Ziel ist die Gleichstellung aller Kinder, unabhängig vom Zivilstand ihrer Eltern.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind verschiedene Faktoren miteinzubeziehen. Einerseits sind die Bedürfnisse des Kindes und anderseits die Lebensstellung sowie die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ausserdem sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie die Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte – d.h. den Betreuungsunterhalt – zu beachten (Art. 285 Abs. 1 und 2). Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sind grundsätzlich zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a ZGB).
Eine Orientierung für die Bemessung des Barunterhalts minderjähriger Kinder bieten die sogenannten Zürcher Tabellen. Diese erstellen jährlich statistische Vergleichswerte über die Kosten eines Kindes in Relation zu dessen Alter und Anzahl Geschwister. Je nach Leistungsfähigkeit der Eltern, den individuellen Bedürfnissen der Kinder sowie dem gelebten Lebensstandard sind diese Tabellen jedoch anzugleichen. Der Kindesunterhalt darf nie schematisch bemessen werden.
Wie der nacheheliche Unterhalt findet auch der Kindesunterhalt seine Grenze darin, dass das Existenzminimum des verpflichteten Ehegatten nicht unterschritten werden darf. Sodann sind Geschwister grundsätzlich gleich zu behandeln: Kein Kind darf materiell bevorzugt bzw. benachteiligt werden.
Änderungen, die sich voraussehen lassen, sollten bereits im Scheidungsurteil berücksichtigt werden. Folgenden Umständen ist somit durch abgestufte Unterhaltsbeiträge Rechnung zu tragen:
Sodann sollte grundsätzlich auch bei kleinen Kindern bereits im Scheidungsurteil ein Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bestimmt werden. In diesem Fall kann das Kind, wenn es volljährig wird, aber seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, den Unterhaltsanspruch gestützt auf das Scheidungsurteil einfordern und muss nicht gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten eine Klage einreichen.
Das Gericht kann den Kindesunterhalt jederzeit abändern, wenn sich die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten, die Bedürfnisse oder die Betreuung des Kindes erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Hierbei ist im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags möglich.
Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes – wie beispielsweise bei einer sehr teuren Zahnkorrektur – kann das Gericht die Eltern zusätzlich zur Leistung eines ausserordentlichen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB).