Scheidung

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Wenn sich beide Ehegatten gemeinsam für eine Scheidung entscheiden, dann können sie jederzeit ein gemeinsames Begehren auf Scheidung beim Scheidungsgericht einreichen und dadurch die Scheidung einleiten (Art. 111 und Art. 112 ZGB). Die Ehegatten müssen dazu dem Gericht nur erklären, dass sie ernsthaft und überlegt den Willen haben, sich scheiden lassen zu wollen.

Anders ist dies im Falle der Uneinigkeit der Ehegatten. Möchte nur ein Ehepartner die Scheidung, so hat dieser eine Trennungsfrist von zwei Jahren abzuwarten. Danach kann er einseitig und somit gegen den Willen des anderen Ehepartners die Scheidungsklage einreichen (Art. 114 ZGB).

Im Falle der Unzumutbarkeit kann auch vor Ablauf der zweijährigen Trennungsphase ein Ehegatte ein Begehren auf Scheidung einreichen (Art. 115 ZGB). Da die Voraussetzungen hierfür sehr hoch sind, liegt Unzumutbarkeit sehr selten vor.

Wann ist die Ehe mit meinem Partner unzumutbar?

Der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit wird vom Scheidungsgericht nur genehmigt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Als schwerwiegende Gründe akzeptiert das Scheidungsgericht einerseits eine körperliche oder seelische Misshandlung des klagenden Ehegatten oder der Kinder. Andererseits zählen auch schwere Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen, Stalking, Scheinehen, Zwangsehen, aussereheliche Beziehungen über Jahre sowie Prostitution als unzumutbar (Art. 115 ZGB). Die Voraussetzungen sind somit sehr hoch und die Unzumutbarkeit der Ehe wird nur in Ausnahmefällen bejaht.

Wie kann ich mich scheiden lassen?

Eine Scheidung kann nur durch das Gericht erfolgen. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung zwischen zwei in Trennung lebenden Ehegatten ist zwar möglich, stellt aber keinen rechtlichen Entscheid dar und kann dementsprechend nicht die gleichen Konsequenzen wie ein Scheidungsurteil haben. Auch eine Scheidung innerhalb welcher die Scheidungspartner einvernehmlich sämtliche Scheidungsfolgen regeln, sohin mit einer umfassenden Scheidungskonvention (Art. 111 ZGB), muss durch das Gericht genehmigt werden. Ansonsten ist sie nicht gültig.

Welche Arten von Scheidungen gibt es und welche ist die richtige für mich?

  1. Vollständige Vereinbarung (Konvention): Sind sich die Ehegatten über die Scheidung und sämtliche Scheidungsnebenfolgen einig, so können sie eine Scheidungskonvention einreichen (Art. 111 ZGB).
  2. Scheidung mit Teilvereinbarung (Teilkonvention): Können sich die Ehegatten nur über den Scheidungspunkt oder nur über einige Scheidungsnebenfolgen einigen, so halten sie dies in einer Teilkonvention fest und reichen diese dem Gericht ein (Art. 112 ZGB). Über die übrigen Scheidungsnebenfolgen wird das Gericht zunächst versuchen eine Einigung zu erzielen, bevor in einem strittigen Verfahren darüber befunden wird.
  3. Scheidungsklage (strittige Scheidung): Können sich die Ehegatten über keine Nebenfolgen und auch nicht über den Scheidungspunkt einigen, so ist lediglich die Scheidungsklage nach zweijähriger Trennungszeit möglich (Art. 114 ZGB). Im Falle der Unzumutbarkeit kann jedoch ausnahmsweise auch vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidungsklage erhoben werden (Art. 115 ZGB).

Wie läuft das Scheidungsverfahren bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB ab (komplette Scheidungskonvention)?

  1. Die Nebenfolgen der Scheidung werden von den Ehegatten in einer Ehescheidungsvereinbarung (Scheidungskonvention) festgehalten.
  2. Die Ehegatten reichen beim zuständigen Gericht ein Scheidungsgesuch mit der Scheidungskonvention ein.
  3. Das Gericht kann nach dem Eingang des Scheidungsgesuches von den Parteien einen Kostenvorschuss verlangen.
  4. In einer Anhörung der Ehegatten (gemeinsam und einzeln) überprüft das Gericht, ob sich die Scheidungsgatten tatsächlich zu einer Scheidung und den Nebenfolgen entschlossen haben.
  5. Wenn Kinder vorhanden sind, wird im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich eine Kinderanhörung durchgeführt.
  6. Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Ehegatten einen Scheidungswillen haben und dass die Scheidungskonvention den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, genehmigt es die Scheidungskonvention und spricht mittels Urteils die Scheidung aus.

Wie läuft das Scheidungsverfahren bei einer Teileinigung nach Art. 112 ZGB ab?

Manchmal sind sich die Ehegatten zwar über die Scheidung, nicht jedoch über die Nebenfolgen einig. Für diesen Falls sieht das Gesetz eine Teileinigung vor (Art. 112 ZGB):

  1. Die Ehegatten reichen ein schriftliches Gesuch um Scheidung mit Teileinigung beim Gericht ein. Es ist eine ausdrückliche Erklärung beizulegen, dass das Gericht über die strittigen Punkte entscheiden soll.
  2. Nach Eingang des schriftlichen Gesuchs kann das Gericht den Parteien einen Kostenvorschuss auferlegen.
  3. In einer gemeinsamen sowie getrennten Anhörung der Ehegatten wird vom Gericht überprüft, dass die Ehegatten mit der Scheidung und der Teilregelung der Nebenfolgen einverstanden sind und erklären, dass das Gericht noch die strittigen Scheidungsnebenfolgen beurteilen soll.
  4. Kann in der Folge keine komplette Einigung zwischen den Ehegatten unter Mithilfe des Gerichts geschlossen werden, so wird das strittige Verfahren eingeleitet.
  5. Im strittigen Verfahren haben die Parteien ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
  6. Wenn Kinder vorhanden sind, wird im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich eine Kinderanhörung durchgeführt.
  7. Das Gericht kann im Verlauf des Verfahrens eine Instruktionsverhandlung ansetzen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Verhandlung, anlässlich welcher erneut versucht wird, eine Einigung zu erzielen.
  8. Nach den schriftlichen Parteivorträgen folgt in der Regel die Hauptverhandlung und anschliessend das Beweisverfahren, sofern ein solches notwendig ist.
  9. Das Scheidungsgericht erlässt schliesslich das Scheidungsurteil.

Wie läuft das Scheidungsverfahren bei einer Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ab?

  1. Die Scheidungsklage kann nach der Trennungszeit von zwei Jahren direkt beim jeweils zuständigen Gericht eingereicht werden.
  2. Das Gericht lädt sodann die Ehegatten zu einer Einigungsverhandlung vor und klärt, ob der genannte Scheidungsgrund gegeben ist.
  3. Wenn der Scheidungsgrund vorliegt, versucht das Gericht eine Einigung über die Scheidungsnebenfolgen herbeizuführen. Falls dies gelingt, prüft das Gericht die Einigung (Scheidungskonvention) der Parteien und kann die Scheidung in einem schriftlichen Urteil aussprechen.
  4. Kann während der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden, so setzt das Gericht dem klagenden Ehegatten eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung an. Damit hat das strittige Scheidungsverfahren begonnen. Auf die Klagebegründung folgt die begründete Klageantwort.
  5. Wenn Kinder vorhanden sind, wird im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich eine Kinderanhörung durchgeführt.
  6. Das Gericht kann im Verlauf des Verfahrens eine Instruktionsverhandlung ansetzen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Verhandlung, anlässlich welcher erneut versucht wird, eine Einigung zu erzielen.
  7. Nach den schriftlichen Parteivorträgen folgt in der Regel die Hauptverhandlung und anschliessend das Beweisverfahren, sofern ein solches notwendig ist.
  8. Das Scheidungsgericht erlässt schliesslich das Scheidungsurteil.

Was muss das Gericht bei einer Scheidung regeln?

Das Scheidungsgericht muss sich mit den Scheidungsnebenfolgen auseinandersetzen. Dies umfasst:

  • Den Scheidungspunkt.
  • Den Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange.
  • Den Ehegattenunterhalt.
  • Die Teilung der beruflichen Vorsorge.
  • Die Güterrechtliche Auseinandersetzung.
  • Die Zuteilung der ehelichen Wohnung oder Liegenschaft.