Besuchsrecht / Betreuungsanteile

Wie wird die Betreuung der gemeinsamen Kinder geregelt?

Primär liegt es an den Eltern, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten. Die Regelung ist Teil der Scheidungskonvention. Sofern die Betreuung der Kinder nicht durch die Eltern gemeinsam in einer Vereinbarung oder Scheidungskonvention geregelt wird, setzt das Scheidungsgericht die Regelung der Betreuung des Kindes am Massstab des Kindeswohls fest (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Mit Entscheid wird entweder ein gewisser Betreuungsanteil bei alternierender Obhut oder ein Besuchsrecht bei alleiniger Obhut festgesetzt (Art. 273 ff. ZGB). Möglich ist auch eine Regelung, die weiter als ein übliches Besuchsrecht geht – beispielsweise die zeitweise Ausübung eines Besuchsrechts durch Drittpersonen wie den Grosseltern. Zusätzlich kann das Scheidungsgericht ein begleitetes Besuchsrecht anordnen oder die Besuche anders ausgestalten.

Was ist ein begleitetes Besuchsrecht?

Unter einem begleiteten Besuchsrecht versteht sich die Ausübung von Besuchskontakten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen. Mit anderen Worten ist der Elternteil beim Besuch mit seinem Kind nicht allein. Sofern sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts in Anwesenheit Dritter einigen, ernennt das Gericht bei Anordnung des begleiteten Besuchsrechts einen Beistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Dieser begleitet die Besuche grundsätzlich nicht selbst, sondern bestimmt die Einzelheiten über das begleitete Besuchsrecht. Der Zweck des begleiteten Besuchsrechts ist es, Ängste abzubauen und eine Hilfestellung für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Sinnvoll ist das begleitete Besuchsrecht, wenn Voraussetzungen oder Anzeichen für den Entzug eines Besuchsrechts vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Wie schaut ein übliches Besuchsrecht aus?

Die Vorstellung darüber, was ein übliches Besuchsrecht ist, variiert je nach Kanton. Gleich ist in allen Kantonen, dass der Kindeswille an erster Stelle steht. Zudem ist das Alter der Kinder massgebend. Bei kleinen Kindern sollten die Besuche häufiger durchgeführt werden, aber dafür kürzer sein. So räumen beispielsweise die Gerichte in der Deutschschweiz dem besuchsberechtigten Elternteil im vorschulpflichtigen Alter oft ein Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat ein, für schulpflichtige Kinder ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat. Wesentlich ist hierbei auch die Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und die Lebensausgestaltung beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. An vordergründiger Stelle steht jedoch immer das Wohl der Kinder.

Wie werden die Ferien mit den Kindern geregelt?

Für die Regelung des Besuchsrechts in den Ferien ist in jedem Fall das kindliche Zeitgefühl zu beachten. So können je nach Alter des Kindes verschiedene Besuchsintervalle ausgeführt werden. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben dem Alter auch von der Qualität der Beziehung zwischen Kind und dem Besuchsberechtigten sowie von den Erziehungsfähigkeiten des entsprechenden Elternteils ab. In der französischen Schweiz gilt seit langem die Regel, dass schulpflichtige Kinder die Hälfte der Ferien bei dem Besuchsberechtigten verbringen. Ähnlich wird dies in der Deutschschweiz gehandhabt, wenn kein Streit über das Besuchsrecht besteht. Andernfalls tendiert die Praxis in der Deutschschweiz dazu, dass bei Schulkindern zwei bis drei Ferienwochen bei dem Besuchsberechtigten verbracht werden sollten. Je nach Arbeit und Auslastung des Besuchsberechtigten kann die Regelung für die Ferien variieren, wobei auch hier versucht wird, eine Regelung für das Wohl des Kindes zu finden.

Wer entscheidet, wann ich mit meinem Kind in die Ferien gehen darf?

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann die Regelung betreffend die Ferien bereits von den Ehegatten selbst geregelt werden. Sie können grundsätzlich darüber entscheiden und ihre Entscheidung in der Scheidungskonvention festhalten, welche sodann vom Scheidungsgericht genehmigt wird, sofern keine Kindesinteressen entgegenstehen.

Bei einer strittigen Scheidung führt das Scheidungsgericht aus, wer wann mit dem Kind in die Ferien gehen darf und hält dies im Scheidungsurteil fest. Beispiel: Das Scheidungsgericht kann vorsehen, dass der Ehemann, den Sohn während der Schulferien zwei Wochen zu sich nehmen darf und muss. Dabei hat er die Mutter jeweils drei Monate im Voraus zu informieren, wann er mit dem Sohn in die Ferien möchte.

Wie werden Feiertage mit den Kindern geregelt?

Da Besuchsberechtigte auch an Feiertagen einen Anspruch haben, Ihre Kinder zu sehen, ist das Besuchsrecht auch für die Feiertage vom Gericht zu regeln (Art. 273 ZGB). Wichtig für die Regelung ist das Alter des Kindes und die Beziehung zu dem Besuchsberechtigten. Einerseits ist es möglich, dass die Eltern eine Vereinbarung vornehmen, wie beispielsweise, dass die Kinder jedes zweite Weihnachten bei dem Besuchsberechtigten sind. Andernfalls ordnet das Scheidungsgericht eine Regelung an.

Beispiel aus der Praxis: Der Besuchsberechtigte darf die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sehen. In einem Jahr mit gerader Jahreszahl hat der Besuchsberechtigte von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag die Betreuung über die Kinder inne. In Bezug auf andere Religionen und andere Feiertage ist es unter Umständen notwendig, auch diese zu berücksichtigen und in die Betreuungsregelung mitaufzunehmen.

Was kann ich tun, wenn der Ehegatte mir die Kinder verweigert?

Das Scheidungsgericht hat ein Besuchsrecht ausgesprochen, aber der Obhutsberechtigte ist mit den Kindern für den Besuchsberechtigten selten bis nie erreichbar. Dann stellt sich die Frage, was dieser dagegen tun kann.

Die Kinder dem Obhutsberechtigten aus den Händen zu reissen ist keine Option, auch wenn der Obhutsberechtigte das Besuchsrecht nicht sabotieren oder verweigern darf. Im Falle einer Verweigerung hat der Besuchsberechtigte die Möglichkeit, beim Gericht einen Antrag auf Vollstreckung zu erheben. Das Gericht kann dann unter Strafdrohung die Vollstreckung des Besuchsrechtes anordnen (vgl. Art. 292 StGB).

Muss ein verpasster Besuch nachgeholt werden?

Ausgefallene Besuche sind dann nachzuholen, wenn der Obhutsberechtigte die Schuld des Ausfallens trägt. Wenn bei einem ausgedehnten Besuchsrecht die Besuchstage aufgrund des Besuchsberechtigten ausfallen, dann müssen diese nicht notwendigerweise nachgeholt werden.

Wer trägt die Besuchskosten?

Grundsätzlich hat der Besuchsberechtigte die Kosten, die mit dem Besuch verbunden sind, zu bezahlen. Falls diese Kosten das übliche Ausmass überschreiten und der Besuchsberechtigte nicht ausreichend Geld hierfür hat, kann das Gericht die geringe Leistungsfähigkeit des Besuchsberechtigten bei der Festsetzung des Unterhaltes mitberücksichtigen.